Am 07.06.2011 verkündete der XI. Zivilsenat des BGH ein interessantes Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 388/10) zur Frage, ob Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen dürfen, daß der Bankkunde eine monatliche Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos zu entrichten hat. |
| Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, daß eine Bank gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel verwendet, durch welche sie sich vom Darlehensnehmer die Zahlung einer Gebühr in Höhe von monatlich zwei Euro für die Führung des Darlehenskontos versprechen läßt.
Nach Auffassung der Bundesrichter hält eine derartige Klausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar ist und den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn das Kreditinstitut führe das Darlehenskonto nicht im Kundeninteresse, sondern vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen Zwecken beziehungsweise Abrechnungszwecken. Der Bankkunde, der seine Zahlungspflichten regelmäßig bereits dem Darlehensvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch die Bank nicht angewiesen.
Gestützt auf diese verbraucherfreundliche höchstricherliche Entscheidung können betroffene Bankkunden zu Unrecht vereinnahmte Gebühren für die Führung von Darlehenskonten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von ihrer Bank zurückverlangen. Solche bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche können zumindest rückwirkend für drei Jahre, möglicherweise aber sogar für zehn Jahre, geltend gemacht werden.
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