Am 22.03.2011 verkündete der XI. Zivilsenat des BGH ein wegweisendes Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 33/10) zu den ein Kreditinstitut treffenden Pflichten bei der Beratung über den Abschluß eines von ihm selbst konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrags, eines sog. CMS Spread Ladder Swap-Vertrags. Mit diesem Urteil sprach das Gericht der Bankkundin, einem mittelständischen Unternehmen, Schadensersatz in Höhe von EUR 541.074 zuzüglich Zinsen zu. |
| Erstmals konkretisierte der BGH in dieser Entscheidung die Anforderungen an eine objektgerechte Beratung bei hochkomplex strukturierten und riskanten Anlageprodukten wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag, bei dem die beklagte Bank bewußt einen anfänglichen negativen Marktwert in Höhe von ca. 4 % der Bezugssumme (ca. EUR 80.000) einstrukturiert hatte, ohne allerdings hierauf ihre Kundin hinzuweisen. Der XI. Zivilsenat betont, daß bei einem so hochkomplexen Produkt die von der Bank zu leistende Aufklärung gewährleisten muß, daß der Kunde bezüglich der Risiken des Geschäfts im wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand erreicht wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur auf diesem Weg eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich ist, ob er die ihm bankseitig angebotene Zinswette eingehen will.
Der BGH ließ allerdings ausdrücklich offen, ob die Bank den hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrags gerecht geworden ist. Denn sie habe ihre Beratungspflicht schon dadurch verletzt, daß sie nicht auf den zum Abschlußzeitpunkt für die Kundin negativen Marktwert des Vertrags hingewiesen hatte. Der zu Lasten des Kunden anfänglich negative Marktwert sei Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts, den das beklagte Kreditinstitut seiner Kundin gegenüber jedenfalls hätte offenlegen müssen.
Diese höchstrichterliche Entscheidung ist im Ergebnis und vor allem in ihren Begründungsansätzen zu begrüßen. Es erscheint geboten, daß die Banken bei komplex strukturierten Anlageprodukten ihren Kunden gegenüber auch deutlich verschärfte Beratungspflichten erfüllen müssen. Nur so kann ein weitgehender Gleichlauf des Informationsstands von Bank und Kunde erreicht und die zuvor bestehende Informationsasymmetrie aufgelöst werden. Wegen seiner Aussagen zur verschärften Beratungspflicht ist diese BGH-Entscheidung von erheblicher Bedeutung für den Vertrieb anderer komplex strukturierter Anlageprodukte wie Aktienanleihen, Derivate, Devisen, Futures, Optionen, Swaps und Zertifikate aller Art. | |
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