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Bundesgerichtshof zu Rückforderungsansprüchen von Kreditnehmern bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen

Am 28.10.2014 verkündete der BGH ein Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 348/13) zur Frage des Verjährungsbeginns bei Rückforderung von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen.

Am 08.12.2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von EUR 7.164,72. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt” in Höhe von EUR 189,20. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik „Errechnung der Darlehenssumme” aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je EUR 199,02 ab dem 01.03.2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 01.03.2007. Am 13.10.2008 schlossen die Parteien einen weiteren, formularmäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierungsbetrag in Höhe von EUR 44.616,70 und eine Darlehenssumme von EUR 59.526,72. Die Beklagte erhob wiederum eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt”, die sich in diesem Falle auf EUR 1.547,10 belief. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten von je EUR 826,76 ab dem 15.12.2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 826,76 mit der ersten, am 15.12.2008 fälligen Rate und den Restbetrag von EUR 720,34 am 15.01.2009 mit der zweiten Rate. Am 24.06.2011/22.07.2011 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von EUR 9.800,00 und einen Gesamtbetrag von EUR 12.353,04. Die Beklagte berechnete eine „Bearbeitungsgebühr” in Höhe von 3,5 % des Nettodarlehensbetrages, mithin EUR 343,00. Der Zahlungsplan sieht 72 Monatsraten von je EUR 171,57 vor, zahlbar ab dem 01.09.2011. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten für die Monate September und Oktober 2011.

Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet. Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13.05.2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 307 Absatz 1 Satz 1, § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält. Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt. So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung diesbezüglich vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB). Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung der Vorschrift des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich. nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist i.d.R., dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Nicht frei von Rechtsfehlern sind bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht mit Valutierung der noch streitgegenständlichen Darlehen in den Jahren 2006 und 2008 entstanden, sondern erst mit Entrichtung der das Bearbeitungsentgelt enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bereits im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.

Nach alledem mussten die Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern aus Verbraucherdarlehen aus den Jahren 2004 bis 2011 bis spätestens zum 31.12.2014 in verjährungshemmender Weise geltend gemacht werden, weil sie ansonsten nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können. Somit können aktuell solche Ansprüche gegenüber Banken lediglich noch für die Zeit ab dem Jahr 2012 durchgesetzt werden.

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