Maklerrecht

Rechtsanwalt Mönchengladbach Maklerrecht

Das Maklerrecht ist Teil des zivilrechtlichen Immobilienrechts und erfasst Rechtsfragen über die Beauftragung eines Maklers.

Die Rechtsordnung stellt unterschiedliche Anforderungen an die Tätigkeit eines Wohnungsmaklers, der gewerbsmäßig Mietverträge über Wohnraum vermittelt, und eines Immobilienmaklers, der gewerbsmäßig Kaufverträge und Mietverträge für Gewerberäume und andere Immobilien vermittelt. Einige gesetzliche Vorschriften zum Maklerrecht finden sich in den Bestimmungen der §§ 652 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), doch überwiegend ist das Maklerrecht im Einzelfall der Rechtsprechung überlassen. Die vorgenannten gesetzlichen Regelungen zum Maklerrecht sind nämlich dürftig.

Das Maklerrecht ist wegen der nur geringfügigen gesetzlichen Regelungen weitestgehend einzelfallbezogenes Richterrecht. Daher ist der Umgang mit dem Maklerrecht schwierig. Hinzukommt noch, dass die Instanzgerichte regional unterschiedlich entscheiden und nicht auf klare gesetzliche Regelungen zurückgreifen können. Auch dem erfahrenen Praktiker bereitet es deswegen häufig Schwierigkeiten, festzustellen, ob eine Provision verdient worden ist. Beispielhaft kommt es nicht allein darauf an, ob ein Objekt per Exposé angeboten worden ist, eine Besichtigung erfolgte oder Pläne übermittelt wurden, wenn der Makler keine ursächliche Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit erbracht hat. Die Feststellung eines Provisionsanspruches ist häufig schwierig und wie gesagt immer eine Frage des Einzelfalls. Insoweit ist die Kenntnis des Maklerrechts ebenso wichtig wie eine fundierte Beratung über die Aussichten, den Anspruch erfolgreich durchzusetzen oder abzuwehren.

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