Kündigungen von Bausparverträgen wegen Niedrigzinsphase

Aktuelles aus dem Bankrecht und Kapitalanlagerecht: Kündigungen von Bausparverträgen mit hohen Zinsen wegen Niedrigzinsphase!

Viele Bausparkassen – vor allem LBS und BHW – kündigen derzeit alte Bausparverträge. Hintergrund hierfür ist, dass sie den Bausparern zu hohe Zinsen bringen. Anleger, die in den 90er-Jahren einen Bausparvertrag abschlossen, sitzen im aktuellen Dauerzinstief auf einem „kleinen Schatz“.

Damals haben die Bausparkassen einen besonderen Vorteil angeboten. Bausparer erhielten nicht nur den traditionell geringen jährlichen Sparzins, sondern zusätzlich versprachen einige Bausparkassen einen Bonuszins, beispielsweise weitere 2 Prozent für jedes Jahr der Laufzeit, in der das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird.

Daher ist es nicht erstaunlich, dass aktuell die Bausparkassen – teils mit unsauberen Tricks – versuchen, ihre Kunden aus den lukrativen Altverträgen zu drängen. Doch sollten die Bausparer in den meisten Fällen nicht klein beigeben.

Wir prüfen für Sie bundesweit und kostenfrei Ihre Kündigung auf die Möglichkeit eines juristischen Vorgehens gegenüber der Bausparkasse. Sollte eine Fortsetzung Ihres Bausparvertrages rechtlich möglich sein, vertreten wir Sie anschließend gerne.

In tausenden Fällen haben Bausparkassen den unliebsamen Altkunden einfach die Kündigung ausgesprochen. Solange bei einem Bausparvertrag noch nicht die volle Bausparsumme erreicht ist, sollte jeder Kündigung widersprochen werden.

Anders gestaltet sich die Lage, wenn die Bausparkasse nach Erreichen der Bausparsumme kündigt. Hier kann es plausible Argumente geben, welche eine Kündigung auf der Grundlage des Darlehensrechts ableiten. In einigen Tarifen haben die Bausparer sogar dann, wenn die Bausparsumme erreicht ist, noch einen festen Darlehensanspruch, beispielsweise in Prozent der Bausparsumme.

Im Ergebnis dürfen die Bausparkassen nur dann nach der Vorschrift des § 489 BGB kündigen, wenn der Bausparvertrag schon seit mindestens zehn Jahren zu 100 Prozent angespart ist, das Baudarlehen also bereits voll angespart wurde. Solange Bausparer noch einen Darlehensanspruch haben, sollten sie sich auf jeden Fall zur Wehr setzen. Einige Bausparkassen kündigen bereits unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 489 BGB, wenn das Baudarlehen seit zehn Jahren zuteilungsreif ist. Diese Praxis ist offensichtlich rechtswidrig! Hinzukommt, dass das Kündigungsrecht nach § 489 BGB lediglich für Darlehen mit einer regulären kapitalmarktbezogenen Verzinsung einschlägig ist. Bausparverträge, die immer eine Kombination aus Bausparguthaben und Bauspardarlehen darstellen, fallen per definitionen nicht hierunter. In Bausparverträgen werden nämlich Bausparguthaben nach gesonderten Tarifen verzinst, die sich wenn nur mittelbar an Kapitalmarktzinsen orientieren.

Sollten Sie Fragen zur Kündigung eines Bausparvertrages haben, stehen wir Ihnen gerne für eine erste Beratung telefonisch zur Verfügung. Unsere Erstprüfung Ihrer Kündigung und die anschließende Besprechung der möglichen weiteren Vorgehensweise sind für Sie kostenfrei. Kosten fallen erst an, wenn wir über die Erstprüfung hinaus für Sie tätig werden, also an Ihre Bausparkasse herantreten. Gerne geben wir Ihnen eine detaillierte Kostenübersicht oder vereinbaren mit Ihnen für die außergerichtliche Vertretung ein Pauschalhonorar. Gerne sind wir auch bereit, für Sie die Möglichkeit eines Erfolgshonorars zu prüfen. In vielen Fällen übernimmt Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten der außergerichtlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Vertretung. Hier beraten wir Sie gerne bzw. holen die notwendige Kostendeckungszusage ein. Zudem stehen wir auch in Kontakt mit vielen Prozessfinanzierern, auch hier bieten wir Ihnen selbstverständlich unsere Unterstützung an.