Ungültige Widerrufsbelehrung der Sparkassen

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs ermöglicht vielen Sparkassen-Kunden den Ausstieg aus einer hochverzinsten Baufinanzierung.

In dem Verfahren ging es um eine Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages der Sparkasse Nürnberg, die inhaltsgleich bzw. inhaltsähnlich auch von zahlreichen Sparkassen im Zeitraum 2005 bis 2009 verwendet wurde. Dort sind sogenannten Fußnoten enthalten, in denen es unter anderem heißt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Aber auch andere Kreditinstitute haben Widerrufsbelehrungen mit missverständlichen Fußnoten verwendet. Dazu gehören beispielsweise Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparda-Banken.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass solche Widerrufsbelehrungen unwirksam sind. Begründung hierfür ist, dass es in dem Text der Widerrufsbelehrung zudem auch heißt, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Dies sei für den Verbraucher verwirrend und unklar, fand der Bundesgerichtshof. Außerdem könne sich die Bank aufgrund der Fußnoten auch nicht darauf berufen, den Mustertext des Gesetzgebers verwendet zu haben. Die übliche 14-tägige Widerrufsfrist hat somit noch nicht begonnen, so dass die betroffenen Kreditverträge auch viele Jahre nach dem Vertragsabschluss noch widerrufbar sind und rückabgewickelt werden können. Hierdurch können zahlreiche Immobilienbesitzer mehrere zehntausend Euro sparen.

Allerdings hat das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs auch einen Haken: Es profitieren fast nur Verbraucher, die ihren Kreditvertrag vor dem 22. Juni 2016 bei ihrer Bank widerrufen haben. Hintergrund hierfür ist, dass neu geschaffene Gesetz für Wohnimmobilienkredite, das den Banken Rechtssicherheit geben soll. Es besagt, dass Darlehensverträge, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, nur bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden konnten. Aber in diesem Zusammenhang gibt es auch einige Ausnahmen, über die wir Sie gerne beraten.