Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass arbeitsvertragliche Regelungen, die den Arbeitnehmer zum Ausgleich einer Provision verpflichten, die der Arbeitgeber an einen Personalvermittler zur Besetzung der jeweiligen Stelle zahlen muss, unwirksam sind.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20. Juni 2023 in einem Urteil (Az. 1 AZR 265/22) entschieden. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Vermittlungsprovision erstatten muss, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet.
Das BAG hat die arbeitsvertragliche Regelung als unwirksam angesehen. Es begründete dies damit, dass die Regelung den Arbeitnehmer in seinem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl benachteilige. Der Arbeitnehmer müsse sich bei der Entscheidung, ob er das Arbeitsverhältnis beenden wolle, auch Gedanken darüber machen, ob er dann die Vermittlungsprovision erstatten müsse. Dies könnte ihn in seiner Entscheidung beschränken.
Die Erstattung der Vermittlungsprovision sei ein unternehmerisches Risiko des Arbeitgebers, so das BAG. Der Arbeitgeber habe dies bei der Entscheidung, einen Personalvermittler einzuschalten, zu berücksichtigen.
Das Urteil des BAG hat für Arbeitnehmer eine erhebliche Bedeutung. Sie können sich nun darauf verlassen, dass sie die Vermittlungsprovision nicht erstatten müssen, wenn sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beenden.
Welche Folgen hat das Urteil zur Personalvermittlungsprovision für Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber hat das Urteil des BAG zur Folge, dass sie bei der Verwendung von arbeitsvertraglichen Regelungen zur Erstattung von Vermittlungsprovisionen vorsichtig sein müssen. Solche Regelungen sind grundsätzlich unwirksam. Arbeitgeber können sich nur dann auf eine wirksame Regelung berufen, wenn sie nachweisen können, dass die Regelung für den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligend ist. Dies ist in der Praxis jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob in ihren Arbeitsverträgen Regelungen zur Erstattung von Vermittlungsprovisionen enthalten sind. Sind solche Regelungen enthalten, sollten sie diese umgehend entfernen.