Bußgeldrecht

Bußgeldrecht in Mönchengladbach

Im Bereich des Straßenverkehrsrechts kommt dem Bußgeldrecht eine zentrale Bedeutung zu. Ungefähr 95 % aller Bußgeldverfahren sind verkehrsrechtliche Verfahren. In unsere Betreuung im Bußgeldrecht fallen vor allem die Bereiche:

  • Bußgeldbescheid
  • Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Abstandsunterschreitung
  • Rote Ampel
  • Fahrverbot
  • Führerschein
  • Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis („Idiotentest“)
  • Probezeit
  • Begleitetes Fahren
  • Ordnungswidrigkeit
  • Fahrerlaubnis
  • Radarkontrolle
  • Lasermessung
  • Identitätsgutachen
  • Messfehler
  • Verjährung

Auch die Praxis der Rechtsprechung der Amtsgerichte hat sich dem Phänomen der Massendelikte in Bußgeld- und Verkehrsstrafverfahren angepasst. Denn in der täglichen richterlichen Praxis werden Fließbandentscheidungen produziert und im „Viertelstundentakt“ werden Verkehrsteilnehmer abgeurteilt. Diese Fließbandrechtsprechung ist insbesondere bei den Betroffenen zu vergegenwärtigen, die ohne oder nicht mit ausreichendem Rechtsbeistand vor Gericht auftreten. Neben der psychologischen Belastung des Betroffenen durch ein solches Verfahren muss weiter berücksichtigt werden, dass das drohende Fahrverbot von bis zu 3 Monaten oder der Entzug der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren und das Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis („Idiotentest“) tiefgreifende Auswirkungen auf die berufliche Situation des Betroffenen und seiner Familie haben kann. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mit hoher Arbeitslosigkeit kann ein Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis die berufliche Existenz zerstören und das soziale Umfeld des Betroffenen und seiner Familie nachhaltig gefährden.

Bußgeldrechner

Im Bußgeldrecht gelten für Fahrradfahrer besondere Regeln.
http://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-fahrrad/

Unterhalb der Verkehrsstraftaten liegt das Bußgeldrecht. Hierunter fallen insbesondere Verstöße gegen die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) bei Ordnungswidrigkeiten entgegen den Bestimmungen der §§ 24, 24 a StVG, wie zum Beispiel:

  • Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze
  • Geschwindigkeitsverstöße, inner- oder außerorts
  • Einfache und qualifizierte Rotlichtverstöße

Die Folgen dieser Verstöße sind im Bußgeldkatalog geregelt. Für jeden Verstoß ist als Bußgeld ein Regelsatz festgelegt, welcher durch die Verwaltungsbehörden bzw. Gerichte überschritten werden kann. Bei Verstößen, welche mit einem Mindestsatz Euro 60,00 geahndet werden, droht die Eintragung von mindestens einem Punkt in die „Verkehrssünderkartei“ beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Insbesondere drohen aber auch hiermit die Existenz gefährdenden Konsequenzen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von mehr als 31 km/h, Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts von mehr als 41 km/h, wiederholten Geschwindigkeitsverstößen oder Abstandsunterschreitungen von weniger als 3/10 des halben Tachowerts Fahrverbote – von bis zu 3 Monaten – und bei einem Punktestand von 8 Punkten im Verkehrszentralregister die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Im Rahmen unserer Verteidigungstätigkeiten ist es eine wichtige Aufgabe in Bußgeldverfahren, sich nicht dem Phänomen der Fließbandentscheidung anzupassen, sondern gerade auch in diesen Verfahren die Interessen unserer Mandanten nachhaltig zu verteidigen. Dies kann in diesen Verfahren zur Folge haben, dass wir konfliktbereit und konfliktreich verteidigen, wenn die Ordnungsbehörden oder die Gerichte nicht bereit sind, die individuellen Rechte der Betroffenen zu achten. Die Kunst der Verteidigung besteht darin, dass sie nicht den Konflikt sucht, aber ihm – wenn es nötig ist – auch nicht aus dem Weg geht.

Gemäß § 25 StVG ist in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen, wenn jemand unter grober Pflichtverletzung eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Zum Beispiel lässt selbst eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h in einer Tempo 30-Zone nicht zwingend auf eine grobe Pflichtverletzung schließen. Denn erforderlich ist zudem, dass diese Zuwiderhandlung auch subjektiv auf grobe Nachlässigkeit oder groben Leichtsinn zurückgeht. Die Gerichte dürfen dabei zunächst davon ausgehen, dass ein objektiv erheblicher Verstoß gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen auch für das subjektive Fehlverhalten eine Indizwirkung hat. Gleichwohl eröffnet diese Rechtslage die Möglichkeit für geschickte Einlassungen, so dass günstige, unwiderlegbare Behauptungen die Sanktionierung erheblich verbessern können. In der Regel haben Fahrverbote auch berufliche, wenn nicht gar existenzgefährdende Folgen. Um dies zu vermeiden kommt es entscheidend auf den Vortrag der dafür wesentlichen Aspekte in der Hauptverhandlung an. Denn es ist von Gesetzes wegen in die tatrichterliche Würdigung gestellt, darüber zu befinden, ob Umstände vorliegen, die bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes zu einem Absehen vom Verhängen des Regelfahrverbotes führen können. Bei den geschilderten Ansätzen handelt es sich nur um einige wenige Möglichkeiten aus einem umfangreichen Repertoire. Wer den Mut und die Nerven hat, sich gegen Vorwürfe der Ordnungsbehörden zu wehren, wird überrascht sein von der Häufigkeit der positiven Ergebnisse.

Dennoch meinen immer wieder viele Betroffene auf einen Rechtsanwalt verzichten zu können, was sich nach unseren Erfahrungen schnell rächt. Vertrauen Sie nicht auf Aussagen von Laien und Bekannten, sondern informieren sich über das Bußgeldrecht und die Verteidigungsmöglichkeiten bei unserem Fachanwalt für Strafrecht Dr. Gerrit W. Hartung.

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