Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Elterliche Sorge und Umgangsrecht

In den Bereichen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts regelt das Familiengericht auf Antrag die Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren minderjährigen Kindern. In besonderen Fällen kann das Familiengericht auch von Amts wegen in Angelegenheiten der elterlichen Sorge tätig werden, etwa bei Kindeswohlgefährdung oder wenn die sorgeberechtigten Eltern versterben.

In den vorgenannten Verfahren wird das betroffene Kind beteiligt. Das Familiengericht kann ihm einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen, welcher die Interessen und Bedürfnisse des Kindes feststellen und im Verfahren zur Geltung bringen soll – unabhängig von den Interessen der Eltern. Der Verfahrensbeistand kann – auch schon vor dem Gerichtstermin – nicht nur mit den Eltern Gespräche führen, sondern auch mit weiteren Bezugspersonen des Kindes, z.B. Groß- oder Pflegeeltern, dem Jugendamt oder sonstigen Institutionen. Er kann auch eine Einigung der Beteiligten vorbereiten. Der Verfahrensbeistand kann auch eigenständig für das Kind Rechtsbehelfe einlegen. Da der Verfahrensbeistand vom Familiengericht bestellt wird, wird seine Tätigkeit auch durch das Gericht bezahlt. Verfahrensbeistand können geeignete Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen oder Psychologen/Psychologinnen sein.

Die besondere Rolle des Kindes führt auch dazu, dass das Familiengericht nicht nur die Interessen der streitenden Eltern zu berücksichtigen hat, sondern insbesondere diejenigen des Kindes. Maßstab für die gerichtlichen Entscheidungen ist insbesondere das Kindeswohl – unabhängig davon, ob dies mit den im Verfahren geäußerten Vorstellungen der Eltern immer übereinstimmt. Deswegen wird das Familiengericht, bevor es eine Entscheidung trifft, regelmäßig das betroffene Kind persönlich ohne Anwesenheit der Eltern anhören, sobald das Kind alt genug ist, sich gegenüber dem Familiengericht äußern zu können. Die Anhörung des Kindes kann auch in einem eigens dafür anberaumten Termin erfolgen.

Die Ehescheidung als solche ist nach geltender Rechtslage keine Veranlassung mehr für eine Sorgerechtsregelung. Eine Entscheidung über das Sorgerecht ist im Rahmen der Ehescheidung nicht erforderlich, aber möglich. Sofern die elterliche Sorge den Ehegatten gemeinsam zusteht, bleibt es auch für den Fall der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, auch wenn Gründe vorhanden sind, welche eine Regelung und Übertragung der elterlichen Sorge auf einen der Ehegatten und Eltern notwendig macht. Die gemeinsame elterliche Sorge ist somit auch für den Fall der Scheidung der Regelfall, während die Übertragung auf einen Elternteil nur zum Wohle des Kindes und insbesondere nur auf Antrag beim Familiengericht erfolgt.

Allerdings ist mit der Trennung der Ehegatten und insbesondere der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auch eine Änderung beim Sorgerecht zwangsläufig der Fall. Wenn die Eltern nämlich nicht nur vorübergehend getrennt leben, so ist ihr Einvernehmen lediglich noch in Angelegenheiten erforderlich, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. In den übrigen Fällen entscheidet derjenige Elternteil alleine, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält.

Nur bei Vorliegen eines Antrages auf Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht kann das Familiengericht auf Antrag von einem Elternteil die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht) alleine auf einen Elternteil übertragen. Voraussetzung für eine Übertragung ist, dass entweder der andere Elternteil zustimmt und das über 14 Jahre alte Kind nicht widerspricht, oder dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Ohne Antrag darf eine Übertragung der elterlichen Sorge, wie gesagt, nur erfolgen, soweit eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden oder hierzu die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Im Rahmen der Sorgerechtsübertragung besteht eine umfassende Gestaltungsfreiheit, wem welcher Teil der elterlichen Sorge übertragen wird. Voraussetzung für einen Antrag zur Übertragung der elterlichen Sorge ist eine nicht nur vorübergehende Trennung der Ehepartner. Dabei ist jedoch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung ausreichend. Soweit die Ehegatten sich einig sind, dass die elterliche Sorge auf einen von ihnen übertragen werden soll und das Kind noch keine 14 Jahre alt ist oder der Übertragung ab dem 14. Lebensjahr zustimmt, so ist das Familiengericht an die Entscheidung der Eltern gebunden. Eine Überprüfung dieser Einigung an Hand des Kindeswohls darf das Familiengericht für diesen Fall nicht vornehmen.

Gegen den Willen eines Elternteils kommt eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil nur dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die Übertragung dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Voraussetzung für eine Übertragung der elterlichen Sorge ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass schwere Kommunikationsstörungen und Meinungsverschiedenheiten in Grundsatzfragen der Kindererziehung zwischen den Sorgeberechtigten vorliegen. Zwar geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass aus der gesetzlichen Regelung sich kein Grundsatz ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind im Zweifel das Beste ist. Allerdings gehen dem widersprechend die Instanzgerichte jedoch in der Regel von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis in der Form aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge für das Kindeswohl das Beste ist und nur in Ausnahmefällen eine Übertragung auf einen der Eltern zu erfolgen hat.

Jedenfalls ist bei jeder Sorgerechtsprüfung zunächst die Frage zu stellen, was für das Kindeswohl das Beste ist. Denn die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil erfolgt immer in der Form, dass grundsätzlich nur das Kindeswohl für die Entscheidung maßgeblich ist.

Im Zweifel werden vom Familiengericht lediglich Teilbereiche der elterlichen Sorge übertragen, so insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn sich die Elternteile nicht einig sind, bei wem die Kinder zukünftig wohnen sollen oder ob ein Umzugs des betreuenden Elternteils mit den Kindern zu tolerieren ist. Im Übrigen besteht auch bei einzelnen Streitfragen, z.B. die Frage der zukünftigen Wahl der Schule, die Möglichkeit, diese Einzelfallentscheidung bzw. Zustimmung des anderen Elternteils zur Aufnahme in eine Schule durch das Familiengericht gerichtlich ersetzen zu lassen. In diesen Gerichtsentscheidungen ist eine Übertragung der elterlichen Sorge oder Teilbereichen regelmäßig nicht enthalten. Weigert sich also z.B. ein Elternteil, die Schulanmeldung zu unterschreiben, so kann im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung die erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils ersetzt werden.

Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Umgekehrt hat auch das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Der Umgang erfolgt in der Regel durch zeitlich begrenzte Kontakte. Er kann darüber hinaus auch durch telefonische Kontakte, Briefe oder E-Mails oder in neuerer Zeit über Videokonferenzen im Internet ausgeübt werden. Darüber hinaus besteht im Rahmen des Umgangsrechts auch ein Auskunftsanspruch des anderen Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des schulischen Fortkommens.

Können sich die Eltern nicht über den Umgang einigen, kann im Wege einer gerichtlichen Entscheidung der Umfang und die Art und Weise der Ausübung des Umgangs geregelt werden. Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Bevor ein völliger Ausschluss erfolgt, müssen mildere Mittel angewendet werden, z.B. kommt ein begleiteter Umgang, also ein Umgang bei Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten, in Betracht.

Neben den Eltern sind auch weitere Personen umgangsberechtigt, unter anderem die Großeltern, die Geschwister des Kindes, sowie andere enge Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung getragen haben oder noch immer tragen. Hier kommen insbesondere Personen in Betracht, die mit dem Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, so insbesondere frühere Ehegatten oder Lebenspartner, oder auch Lebensgefährten. Auch hier setzt das Umgangsrecht mit diesen Personen jedoch voraus, dass der Umgang zum Wohle des Kindes dient.

Die Frage, in welchem Maß der Umgang stattzufinden hat, insbesondere, ob dieser mit Übernachtungen verbunden ist, in welchem Zeitraum der Umgang zu erfolgen hat, ob gemeinsame Urlaube möglich sind, sind in jedem Einzelfall spezifisch zu entscheiden. Kriterien sind insbesondere die Eignung des Umgangsberechtigten, das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, das Verhältnis des Umgangsberechtigten zum Kind, also insbesondere wiederum die Frage, ob der Umgang in der Form am besten dem Kindeswohl entspricht.

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