Bundesgerichtshof: Verdacht der Abgasmanipulation bei Mercedes nicht ins „Blaue hinein“!

Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes können von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Auch dann nicht, wenn kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegt. Vielmehr sei das Gericht gehalten ein angebotenes Sachverständigengutachten auch einzuholen, weil ansonsten der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wird. Das hat der BGH mit Beschluss vom 28. Januar 2020 entschieden (Az.: VIII ZR 57/19).

Hier hatte ein Verbraucher Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG eingeklagt, weil in seinem Mercedes, der mit einem Dieselmotor des Typs OM6 51 ausgestattet ist, eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Einen verpflichtenden Rückruf durch das KBA gab es für das Modell nicht. Daher bot er die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ein Sachverständiger sollte klären, ob Daimler in dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Das lehnte das OLG Celle ab. Seiner Meinung nach stützten sich die Ausführungen des Klägers auf reine Mutmaßungen.

Damit habe es sich das OLG Celle aber zu leicht gemacht, befand der Bundesgerichtshof. Es habe die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers rechtsfehlerhaft überspannt und verfahrensfehlerhaft den Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Von Kläger könne nämlich nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlege, wie eine Abschalteinrichtung genau funktioniert. Er müsse nur greifbare Anhaltspunkte liefern, auf die sich sein Verdacht gründet. Dies sei hier der Fall. Denn der Kläger habe darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart schon 2017 Ermittlungen bezüglich eines möglichen unzulässigen Thermofensters bei Motoren des Typs OM 651 und OM 642 aufgenommen habe. Das Vorbringen des Klägers sei daher schlüssig und nicht ins Blaue hinein erfolgt, so der Bundesgerichtshof. Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei nicht erst dann gegeben, wenn es einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts gebe, stellten die Karlsruher Richter weiter eindeutig klar.

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist für die Mercedes-Käufer im Abgasskandal äußerst erfreulich. Ihre Position hat sich entscheidend verbessert und Ansprüche können auch ohne einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts geltend gemacht werden. Verschiedene Gerichte haben die Daimler AG bereits wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Schadensersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.