EuGH zu Autokrediten: Millionen von Verträgen können sogar auch noch rückwirkend widerrufen werden!

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Verbraucher viele Kreditverträge unter bestimmten Umständen noch Jahre nach Abschluss und sogar auch nach Rückzahlung widerrufen können. Nicht ausreichend sind in den meisten Verträgen unter anderem die Pflichtangaben in Gestalt der Angaben zum Verzugszins, der Vorfälligkeitsentschädigung und zum Schlichtungsverfahren.

Es ist ein gigantischer Paukenschlag im darlehensrechtlichen Verbraucherschutzrecht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 9. September 2021, Aktenzeichen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, entschieden, dass nahezu alle Kreditverträge aufgrund unzureichender Pflichtangaben auch noch Jahre nach Abschluss und sogar auch noch nach Rückzahlung widerrufen werden können. Damit hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Kreditverträgen extrem gestärkt. Das höchste Gericht der EU konkretisierte in einem Urteil, welche Angaben entsprechende Verträge enthalten müssen, schreibt die Deutsche Presseagentur DPA. Ob auch Immobiliendarlehensverträge von der Entscheidung betroffen sind, hat der EuGH offengelassen.

„Nicht ausreichend sind in den meisten Verträgen die unter anderem die Pflichtangaben in Gestalt der Angaben zum Verzugszins, der Vorfälligkeitsentschädigung und dem Schlichtungsverfahren. Auch genügt es nicht, wenn zum Schlichtungsverfahren die wesentlichen Informationen zu dem Verfahren nebst Kosten nicht im Darlehensvertrag selbst enthalten sind, sondern stattdessen auf eine im Internet abrufbar Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, verwiesen wird“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Das bedeutet konkret, dass in vielen privaten Darlehensverträgen jeweils unklare Angaben in der Widerrufsinformation bei verschiedenen Pflichtangaben gemacht wurden. Verbraucher können also ihren privaten Kredit- und Darlehensvertrag bei unklarer und unverständlicher Formulierung jederzeit widerrufen und aus dem Vertrag aussteigen – und zwar unabhängig davon, wie lange die Finanzierung schon läuft. Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof waren Darlehensverträge der Volkswagen-, Audi-, Skoda- und BMW-Bank. Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in den Verträgen der Mercedes-Benz-Bank sind in der Regel auch nicht ausreichend. Das hatte bereits der Bundesgerichtshof (BGH) befunden. Auch die Verträge der Santander Bank sind jedenfalls juristisch angreifbar ebenso wie der Seat Bank.

„Der BGH hatte in den letzten Jahren mehrfach entschieden, dass die Kreditverträge der Autobanken nicht zu beanstanden seien. Auch eine Klärung durch den EuGH sei nicht erforderlich, weil der BGH meinte, dass seine eigenen Urteile offensichtlich richtig seien. Damit ist das EuGH-Urteil eine heftige Ohrfeige für das höchste deutsche Gericht in dieser Spezialmaterie des Verbraucherschutzrechts“, betont Bankrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Für den Rechtsanwalt eröffnet dieses Grundsatzurteil ganz erhebliche Möglichkeiten für Verbraucher, ihre Kreditverträge rückgängig zu machen. Denn das Sensationsurteil betrifft Millionen von Autokrediten. „Die vom EuGH gerügten Fehler finden sich in so gut wie allen Verbraucherkreditverträgen seit 2010. Es wird wohl kaum ein Kreditvertrag existieren, der nicht widerrufbar ist. Auch den Banken wird ihre Basisargumentation entzogen, der Widerruf sei verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt, erteilt. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass ein Widerruf auch noch Jahre nach Abschluss der Verträge und sogar auch noch nach Rückzahlung möglich ist, da es sich um eine gewollte Rechtsfolge für fehlerhafte Informationen handelt. Beide Einwände könnten dem Verbraucher nicht nur deshalb entgegengehalten werden, weil ein längerer Zeitraum zwischen Abschluss des Vertrages und Ausübung des Widerrufsrechts vergangen ist“, sagt Dr. Gerrit W. Hartung.