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Ihre Kanzlei Gerats Hartung Partner.
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Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
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Montag bis Freitag von 08.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 Uhr
Nach § 437 BGB stehen dem Käufer bei Mängeln am Kaufgegenstand verschiedene Rechte zu:
Nacherfüllung (§ 439 BGB): Der Käufer hat das Recht, die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen. Alle damit verbundenen Kosten, wie Material- und Arbeitskosten, trägt der Verkäufer.
Minderung (§ 441 BGB): Sollte die Nacherfüllung misslingen oder dem Käufer unzumutbar sein, kann er eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
Rücktritt (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB): Unter bestimmten Bedingungen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und die Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben.
Schadensersatz (§ 440 BGB i.V.m. § 281 BGB): In Fällen, in denen der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder die Nacherfüllung verweigert, kann der Käufer Schadensersatz fordern.
Die Auswahl des Gewährleistungsanspruchs obliegt dem Käufer, jedoch kann der Verkäufer die Art der Nacherfüllung ablehnen, falls diese unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
Zur effektiven Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist es erforderlich, dass der Käufer den festgestellten Mangel schnellstmöglich nach dessen Entdeckung beim Verkäufer meldet, wie es § 377 HGB vorschreibt. Die Mängelanzeige kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Bei einer mündlichen Mitteilung ist es ratsam, sich eine schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen oder Zeugen hinzuzuziehen, um die Meldung zu dokumentieren.
Nach der Mängelanzeige muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Diese Frist beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen, kann jedoch abhängig von der spezifischen Situation auch kürzer oder länger sein. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine zufriedenstellende Nacherfüllung oder wird diese vom Verkäufer abgelehnt, stehen dem Käufer die Optionen der Minderung des Kaufpreises, des Rücktritts vom Kaufvertrag oder des Schadensersatzes offen.
In einem Rechtsstreit obliegt die Beweislast bezüglich des Vorhandenseins eines Mangels grundsätzlich dem Käufer. Eine Ausnahme bildet der Verbrauchsgüterkauf (zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer), bei dem in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Ware eine Beweislastumkehr greift. In diesem Fall muss der Verkäufer nachweisen, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war (§ 476 BGB).
Defekte Waschmaschine: Ein Käufer erwirbt eine neue Waschmaschine, die schon bei der ersten Benutzung nicht funktioniert. Hier steht dem Käufer das Recht auf Nacherfüllung zu, entweder durch Reparatur oder Ersatzlieferung. Sollte der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern oder nicht zeitgerecht erbringen, hat der Käufer die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten und das Gerät zurückzugeben.
Gebrauchtwagen mit verdecktem Unfallschaden: Kauft jemand einen Gebrauchtwagen, der als unfallfrei beworben wurde, später jedoch einen verborgenen Unfallschaden aufweist, kann der Käufer aufgrund arglistiger Täuschung Schadensersatz fordern oder den Kaufvertrag anfechten. In solchen Fällen sind die Rechte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags oder Schadensersatz häufig gegeben.
Mietwohnung mit Schimmelbefall: Entdeckt ein Mieter Schimmelbefall in seiner Wohnung, der auf bauliche Mängel zurückzuführen ist, kann er vom Vermieter die Beseitigung des Mangels fordern. Bleibt der Vermieter untätig, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern oder unter bestimmten Umständen sogar fristlos zu kündigen.
Diese Beispiele zeigen, wie Gewährleistungsansprüche in verschiedenen Kontexten zur Anwendung kommen und dem Verbraucher oder Mieter ermöglichen, seine Rechte effektiv durchzusetzen.
Im Bereich des Zivilrechts ist die Gewährleistung durch eine Reihe von Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, die die Rechte und Pflichten beim Kaufvertrag klarstellen:
Neben diesen Hauptregelungen existieren diverse Sonderregelungen und Ausnahmen, die je nach Einzelfall relevant sein können. Ein versierter Rechtsanwalt kann in solchen Fällen eine wichtige Rolle spielen, indem er die spezifischen Rechte und Pflichten der Beteiligten feststellt und zu einer angemessenen Lösung des Sachverhalts beiträgt.
Die Rechtsprechung zur Gewährleistung entwickelt sich kontinuierlich weiter, was zu präziseren Interpretationen bestehender Gesetze führt. Hier sind einige wichtige und aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), die für die Durchsetzung und Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen relevant sind:
BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Az. VIII ZR 191/15: Dieses Urteil stellt klar, dass ein Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels auch dann Anspruch auf Nacherfüllung hat, wenn der Verkäufer die ursprüngliche Lieferung verweigert. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Sache bereits geliefert wurde.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, Az. VIII ZR 66/17: Hier urteilte der BGH, dass der Käufer eines mangelhaften Neufahrzeugs dem Verkäufer in der Regel zunächst eine Chance zur Nachbesserung geben muss, bevor er vom Kauf zurücktreten kann. Ein sofortiger Rücktritt ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Nachbesserung unzumutbar ist oder fehlschlägt.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2019, Az. VIII ZR 254/17: In diesem Fall wurde entschieden, dass ein Käufer eines Gebrauchtwagens nicht einfach den Kaufpreis mindern darf, nachdem er einen Mangel eigenständig behoben hat. Stattdessen ist es erforderlich, dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nacherfüllung zu bieten. Eine Minderung ist erst möglich, wenn die Nacherfüllung scheitert oder unzumutbar ist.
Diese Urteile verdeutlichen die Notwendigkeit einer fachkundigen juristischen Beratung, um Gewährleistungsansprüche korrekt geltend zu machen und durchzusetzen.
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