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Betriebsrat entscheidet über höheres Entgelt für freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht mit

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Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Betriebsräte: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat am 26. November 2024 eine grundlegende Entscheidung getroffen: Betriebsräte sind bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Betriebsratsmitglieder von der Mitbestimmung ausgeschlossen.

Nach Auffassung des BAG erstreckt sich diese Mitbestimmungspflicht lediglich auf Ein- und Umgruppierungen von Mitarbeitern. Damit widerspricht das BAG den Entscheidungen der Vorinstanzen, die zuvor eine Mitbestimmung bejaht hatten.

In dem folgenden Beitrag erfahren Sie mehr über die aktuelle Rechtsprechung des BAG und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die betriebliche Mitbestimmung.

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Mitglieder: Urteil des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat entschieden, dass Betriebsräte bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Mitglieder kein Mitspracherecht haben (Beschl. v. 26.11.2024, Az. 1 ABR 12/23).

Gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz greift das Mitbestimmungsrecht nur bei Ein- und Umgruppierungen, die eine Zuordnung zu einer Vergütungsordnung betreffen.

Da Gehaltserhöhungen für freigestellte Betriebsratsmitglieder keine solche Zuordnung darstellen, gelten hier die gesetzlichen Vorgaben.

Die Vergütung muss entweder an die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer angepasst oder zur Vermeidung von Benachteiligungen entsprechend angeglichen werden, so das BAG.

BAG: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Vergütung von freigestellten Mitgliedern.

Die Arbeitgeberin, die in Leipzig zwei Autohäuser betreibt, konnte sich schließlich durchsetzen. Während die Vorinstanzen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden zusprachen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten der Arbeitgeberin.

Der Streitpunkt war, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht durchsetzen wollte, jedoch gegen die Auffassung der Arbeitgeberin argumentierte, dass die Grundsätze zur Eingruppierung auf die Vergütung freigestellter Mitglieder nicht anwendbar seien. Laut der Arbeitgeberin greift hier das Lohnausfallprinzip, da freigestellte Betriebsräte keine Arbeitsleistung erbringen, sondern eine Vergütung basierend auf ihrem bisherigen Einkommen erhalten.

Fragen im Arbeitsrecht, wie die Mitbestimmung der Vergütung für freigestellte Betriebsratsmitglieder, sind vielschichtig. Ich berate und vertrete Betriebsräte kompetent in Konflikten mit Arbeitgebern – angefangen bei Eingruppierungen bis hin zu Vergütungsfragen. Ich setze Ihre Rechte gemeinsam durch.

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