Abfindung bei Betriebsschließung

Im Falle einer Betriebsschließung erweisen sich Kündigungen oft als unwirksam. Eine erfolgversprechende Strategie könnte deshalb darin bestehen, mittels einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen. Auf diese Weise kann der bestehende Kündigungsschutz genutzt werden, um im Rahmen der eine Abfindung bei Betriebsschließung zu erlangen.

Wann spricht man von einer Betriebsschließung?

Wenn ein Unternehmen oder Betrieb vollständig eingestellt wird und sämtliche Aktivitäten und Funktionen eingestellt werden, spricht man von einer Betriebsschließung. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, wie beispielsweise wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Insolvenz, Umstrukturierungen, technologischen Entwicklungen oder strategischen Entscheidungen. Letztendlich führen verschiedene Faktoren zur endgültigen unternehmerischen Entscheidung, den Geschäftsbetrieb vollständig einzustellen.

Eine Schließung des Betriebs kann erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben, da sie ihre Arbeitsplätze verlieren. Es ist jedoch nicht automatisch jede Kündigung im Rahmen einer Betriebsschließung rechtswirksam. Um wirksam zu sein, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein – insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen. Gemäß den einschlägigen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes muss eine betriebsbedingte Kündigung dringende betriebliche Erfordernisse nachweisen, die eine dauerhafte Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin im betroffenen Betrieb unmöglich machen. Dies betont Dr. Gerrit W. Hartung, ein Arbeitsrechtsexperte aus Mönchengladbach und Gesellschafter der Kanzlei Gerats Hartung & Partner GbR.

Keine gesetzliche Verpflichtung zur Abfindung bei Betriebsschließung

Laut dem Arbeitsrechtsexperten Dr. Gerrit W. Hartung, unserem Spezialisten für Arbeitsrecht, gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen. Dennoch können Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen resultieren und vor allem auch aus außergerichtlich oder arbeitsgerichtlich geschlossenen Vergleichen entstehen. Die Höhe der Abfindung hängt vor allem von der Beschäftigungsdauer, der Höhe des durchschnittlichen Monatsbruttogehalts und unter anderem auch davon ab, ob ein Sozialplan vorhanden ist. Ein solcher kann nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ausgehandelt werden. Daher sollten betroffene Arbeitnehmer, die mit einer bevorstehenden Betriebsstilllegung oder Betriebsschließung konfrontiert sind, unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats vorbereiten.

Der Sozialplan bei einer Betriebsschließung

Ein Sozialplan stellt eine rechtliche Einigung zwischen einem Arbeitgeber und den Vertretern der Arbeitnehmer dar, in der Regel Betriebsräte oder Gewerkschaften. Der Zweck eines Sozialplans ist es, die Belastungen für Arbeitnehmer, die durch betriebsbedingte Kündigungen, Betriebsschließungen oder umfassende betriebliche Umstrukturierungen entstehen, abzumildern und ihnen eine bestimmte Sicherheit zu gewährleisten. Der Sozialplan umfasst auch Regelungen und Bedingungen für Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer, die im Falle von Betriebsschließungen oder umfassenden betrieblichen Umstrukturierungen entlassen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Sozialplan nur dann existiert, wenn auch ein Betriebsrat vorhanden ist. Fehlt ein Betriebsrat, gibt es auch keinen Sozialplan und somit keinen Anspruch auf Abfindungszahlungen für entlassene Arbeitnehmer.

Kündigungsschutzklage einreichen, um eine Abfindung bei einer Betriebsschließung zu erhalten

Meistens ist es dann so, dass in solchen Fällen nur durch individuelle Verhandlungen – außergerichtlich oder beim Arbeitsgericht – eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgehandelt werden kann. Allerdings sind die Erfolgsaussichten für eine bedeutende Abfindung dann gering, wenn betriebsbedingte Kündigungen aufgrund einer Betriebsschließung erklärt werden. Trotzdem besteht auch dann im Rahmen individueller Kündigungsschutzklagen die Möglichkeit, eine angemessene Kompensation für den verlorenen Arbeitsplatz zu erhalten. Je unwahrscheinlicher es für den Arbeitgeber ist, den Prozess zu gewinnen, desto höher wird die Abfindung in der Regel ausfallen. Es ist daher ratsam, dass der Arbeitnehmer einen Arbeitsrechtsrechtsexperten als Anwalt konsultiert, der die Rechtmäßigkeit und damit die Wirksamkeit der Kündigung untersucht, den Arbeitnehmer berät und während der Verhandlungen und im gerichtlichen Kündigungsschutzklageverfahren die arbeitnehmerseitigen Interessen vertritt.