Annahmeverzug bei unwirksamer fristloser Kündigung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, befindet er sich in Annahmeverzug, wenn die Kündigung unwirksam ist. In diesem Fall, dem Annahmeverzug bei unwirksamer fristloser Kündigung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung für die Zeit, in der er hätte arbeiten können.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 29. März 2023 entschieden, dass der Arbeitgeber sich in einem solchen Fall nicht auf ein Beschäftigungsangebot berufen kann, das er gleichzeitig mit der Kündigung unterbreitet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Angebot als Maßnahme zur Vermeidung von Annahmeverzug bezeichnet.

In dem entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine fristlose Änderungskündigung ausgesprochen. Sie bot ihm an, seine Tätigkeit als Softwareentwickler zu übernehmen, jedoch zu einem geringeren Gehalt. Der Arbeitnehmer lehnte das Angebot ab und klagte auf Annahmeverzugsvergütung.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Sie waren der Auffassung, dass der Arbeitnehmer das Angebot der Arbeitgeberin hätte annehmen müssen, um sich nicht in Annahmeverzug zu begeben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben. Es hat entschieden, dass das Beschäftigungsangebot der Arbeitgeberin nicht ernstgemeint war. Die Arbeitgeberin hatte selbst davon ausgegangen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war. Daher konnte sie sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer das Angebot abgelehnt hatte. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist für Arbeitnehmer ein wichtiger Erfolg. Sie haben nun einen besseren Schutz vor dem Annahmeverzug durch den Arbeitgeber.

Zusammenfassung zum Annahmeverzug bei unwirksamer fristloser Kündigung:

  • Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, befindet er sich in Annahmeverzug, wenn die Kündigung unwirksam ist.
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die Zeit, in der er hätte arbeiten können.
  • Der Arbeitgeber kann sich nicht auf ein Beschäftigungsangebot berufen, das er gleichzeitig mit der Kündigung unterbreitet.
  • Das Beschäftigungsangebot ist nicht ernstgemeint, wenn der Arbeitgeber selbst davon ausgeht, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.