Aktuelles aus dem Bankrecht: Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung – ist Ihr Kredit widerrufbar? Können Sie sofort ohne Vorfälligkeitsentschädigung Ihre Zinsbelastung senken?
Im Bereich des Bankrechts ist in unserer Kanzlei derzeit das Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein Hauptthema. Der Bundesgerichtshof und viele Instanzgerichte haben in Urteilen in der jüngeren Vergangenheit entschieden, dass bestimmte Formulierungen in mit Verbrauchern als Darlehensnehmer abgeschlossenen Darlehensverträgen fehlerhaft sind. Für Darlehensnehmer eröffnet sich damit die Möglichkeit, noch viele Jahre nach Abschluss aus Darlehensverträgen mit vergleichsweise hohen Zinsen mit sofortiger Wirkung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung herauszukommen und Darlehensverträge zu den im Augenblick sehr niedrigen Zinsen häufig mit derselben Bank langfristig neu abzuschließen. Die Banken sind unserer Erfahrung nach vor allem daran interessiert, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und stattdessen im außergerichtlichen Vergleichswege gütliche Einigungen mit den Darlehensnehmern zu erzielen. Seit Sommer 2014 haben wir uns ständig für unsere Mandanten mit den hiermit einhergehenden Rechtsfragen vertieft beschäftigt und regelmäßig wirtschaftlich vorteilhafte Lösungen herbeigeführt.
Wir prüfen für Sie bundesweit und kostenfrei Ihre bestehenden Verträge auf die Möglichkeit eines Widerrufes. Sollte ein Widerruf rechtlich möglich sein, vertreten wir Sie anschließend gerne.
Das Widerrufsrecht verschafft den Darlehensnehmern die Möglichkeit, vom aktuellen Tiefzinsniveau zu profitieren. Vor allem für Immobiliendarlehen sind die Zinsen so niedrig wie noch nie. Wer heute ein Immobiliendarlehen mit zehnjähriger Zinsbindung abschließt, zahlt meist nur jährliche Zinsen von 0,75 % bis 1,25 %. Noch vor einigen Jahren waren mehr als vierfach so hohe Zinsen marktüblich. Die meisten Immobiliendarlehen beinhalten eine zehnjährige Zinsbindungsfrist. Ein vorzeitiger Ausstieg ist entweder überhaupt nicht möglich oder aber die Banken verlangen von den Darlehensnehmern eine Vorfälligkeitsentschädigung in großer Höhe, weswegen die Vorfälligkeitsentschädigung auch als Strafzahlung bezeichnet wird.
Zahlen Sie zum Beispiel derzeit für eine Kreditsumme von 200.000,– Euro einen Jahreszins von 5 %, so liegt Ihre monatliche Zinsbelastung bei ungefähr 830,– Euro. Wenn Sie heute in einen neuen Kredit mit einem Zinssatz von 2 % wechseln, dann sparen Sie rund 500,– Euro pro Monat. Aus Ihren aktuellen Kreditzinsen von 5 % können also 2 % und weniger werden. Das ist ein Sparpotenzial von durchschnittlich 10.000,– bis 20.000,– Euro, in Einzelfällen sogar auch noch deutlich mehr.
Verschiedene Formfehler in den Widerrufsbelehrungen vieler Banken machen aber eine Ablösung eines Darlehensvertrages ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nämlich nur eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung die normalerweise 14 Tage dauernde Widerrufsfrist in Gang setzen. Wenn die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beginnt die Widerrufsfrist aber nicht zu laufen. Das hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag auch noch nach vielen Jahren widerrufen werden kann.
Die häufigsten Formfehler sind beispielsweise eine fehlende optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung, eine fehlende Postanschrift für den Widerruf oder ein ungenaues Datum für den Beginn der Widerrufsfrist. Teilweise sind auch ergänzende Formulierungen zu finden, die für den Darlehensnehmer verwirrend und unverständlich sind.
Ein wirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages führt dazu, dass der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu zahlen ist. Der Bank ist also die ausgezahlte Nettodarlehenssumme bzw. die aktuelle Restvaluta zurückzugewähren, was im Umkehrschluss allerdings auch bedeutet, dass der Darlehensnehmer gezahlte Abschluss- bzw. Bearbeitungsgebühren sowie Disagio zurückerhält. Hinsichtlich des erhaltenen Darlehensbetrages schuldet der Darlehensnehmer ferner Wertersatz für die zeitlichbegrenzte Möglichkeit der Kapitalnutzung. Die zeitabschnittweise Berechnung der marktüblichen Zinsen ist häufig so kompliziert, dass ein Sachverständiger einzuschalten ist. Die Bank hat hingegen für die Dauer der Nutzung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen dem Darlehensnehmer auch Wertersatz zu leisten.
Vom Widerruf eines Darlehensvertrages profitiert der Darlehensnehmer finanziell wie folgt:
– Sofort geringere Zinsbelastung,
– Entfall der Vorfälligkeitsentschädigung,
– Langfristige Sicherung der aktuell sehr niedrigen Zinsen,
– Insgesamt Zinsersparnis von mehreren zehntausend Euro, in Einzelfällen sogar über Euro 100.000,–,
– Schnellere Entschuldung der finanzierten Immobilie, häufig 10 bis 20 Jahre früher als ohne Widerruf.
Es gibt insbesondere drei folgenden Fallgruppen, in denen sich ein Widerruf für Sie lohnen kann:
– Sie möchten aus einem teuren Darlehensvertrag aussteigen und die aktuell niedrigen Zinsen nutzen,
– Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen und keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen,
– Sie möchten eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.
Zu beachten ist, dass im Bereich des Bankrechts der Widerruf eines Darlehensvertrages nur erklärt werden sollte, wenn Sie entweder über das notwendige Eigenkapital verfügen, um das Darlehen zurückzuzahlen, oder Sie die schriftliche Finanzierungszusage zur Umschuldung vorliegen haben. Auch diese schriftliche Finanzierungszusage hat allerdings einige rechtliche Gesichtspunkte, die Sie ebenfalls zu beachten haben.
Sollten Sie Fragen zu der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehensvertrag haben, stehen wir Ihnen gerne für eine erste Einschätzung telefonisch zur Verfügung. Unsere Erstprüfung Ihres Darlehensvertrages und die anschließende Besprechung der möglichen weiteren Vorgehensweise sind für Sie kostenfrei. Kosten fallen erst an, wenn wir über die Erstprüfung hinaus für Sie tätig werden, also den Widerruf für Sie erklären oder Kontakt mit Ihrer Bank aufnehmen. Gerne geben wir Ihnen eine detaillierte Kostenübersicht oder vereinbaren mit Ihnen für die außergerichtliche Vertretung ein Pauschalhonorar. Gerne sind wir auch bereit, für Sie die Möglichkeit eines Erfolgshonorars zu prüfen. In vielen Fällen übernimmt Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten des außergerichtlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Widerrufverfahrens. Hier beraten wir Sie gerne bzw. holen die notwendige Kostendeckungszusage ein. Zudem stehen wir auch in Kontakt mit vielen Prozessfinanzierern, auch hier bieten wir Ihnen selbstverständlich unsere Unterstützung an.