Leasingrecht

Leasingrecht in Mönchengladbach

Das Kfz-Leasing erfreut sich immer größerer Beliebtheit – und das nicht nur bei Firmen, sondern inzwischen auch bei Verbrauchern. Denn kurzfristig betrachtet entsteht eine relativ geringe finanzielle Belastung für den Leasingnehmer. Häufig bergen Leasingverträge allerdings auch Fallen, die für den Leasingnehmer teuer werden können. Im Folgenden werde verschiedene Themenkreise zum Leasingrecht dargestellt, die für Sie als Leasingnehmer Risiken darstellen können.

Restwertproblematik

Bei einem Leasingvertrag mit Restwertgarantie wird bei Vertragsschluss ein Restwert kalkuliert, den das Fahrzeug nach Vertragsende haben soll. Stimmt dieser kalkulierte Restwert nicht mit dem tatsächlichen Restwert überein, muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen kalkuliertem und tatsächlichem Restwert zahlen. Der tatsächliche Restwert kann von einem Gutachter festgestellt werden oder bestimmt sich durch den vom Leasinggeber erzielten Veräußerungserlös. Das Risiko, ob sich der bei Vertragsschluss angenommene Restwert bei Vertragsablauf tatsächlich verwirklichen lässt, trägt somit der Leasingnehmer. Im Einzelfall kann dies zu einer beachtlichen und vor allem unerwarteten Nachzahlungspflicht seitens des Leasingnehmers führen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Restwertgarantie des Leasingnehmers im Vertrag nicht ausreichend deutlich gemacht worden ist. Dann muss der Leasingnehmer nicht für eine Deckungslücke bei der späteren Verwertung des Fahrzeugs einstehen. Für den Fall, dass der Verkauf des Fahrzeugs mehr als den kalkulierten Restwert einbringt, gibt es in vielen Verträgen die Regelung, dass dem Leasingnehmer bis zu 75 Prozent des Mehrerlöses zustehen. Zweifelhaft ist dabei allerdings, ob der Leasingnehmer überhaupt erfährt, welchen Mehrerlös der Leasinggeber bei der Verwertung des Fahrzeugs erzielt. Bei Leasingverträgen, bei denen der Leasinggeber das Restwertrisiko übernimmt, ist zu beachten, dass er dabei einen Zuschlag kalkulieren wird, um sein Risiko so gering wie möglich zu halten. Dieser Zuschlag macht sich dann in der vom Leasingnehmer zu entrichtenden Sonderzahlung und der Höhe der Leasingraten bemerkbar.

Leasing mit Kilometerabrechnung

Bei einem Leasing mit Kilometerabrechnung wird die Kilometerleistung des Fahrzeugs zu Beginn des Vertrags festgelegt. Wird sie überschritten, zahlt der Leasingnehmer die sich aus der Kilometerabrechnung ergebenden Mehrkilometer. Um eine Nachzahlung zu vermeiden, ist für den Leasingnehmer eine realistische Festlegung der Kilometerzahl wichtig. Fährt der Leasingnehmer weniger Kilometer, bekommt er aus der Kilometerabrechnung eine Erstattung nach dem vertraglich vereinbarten Minderkilometersatz. Häufig liegt der im Leasingvertrag festgelegte Satz für Minderkilometer bis zu 0,06 € unter dem Satz für Mehrkilometer, was sich sowohl bei einer Unterschreitung als auch Überschreitung der Kilometerzahl nachteilig für den Leasingnehmer auswirkt. Bei manchen Verträgen fehlt eine Minderkilometersatzvereinbarung gänzlich.

Kein Erwerbsrecht des Leasingnehmers

Besonders bei niedrig kalkulierten Restwerten rechnen Leasingnehmer oft damit, das Fahrzeug zum Restwert übernehmen zu können. Bei Kfz-Leasingverträgen erwirbt der Leasingnehmer aber nur ein Nutzungsrecht für das Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum. Ein käuflicher Erwerb des Fahrzeugs nach Vertragsablauf wird regelmäßig und ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen. Räumt ein Dritter, z.B. der Lieferant, dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht ein, so begründet dies im Verhältnis zum Leasinggeber keinerlei Ansprüche; denn der Dritte ist nicht Partei des Leasingvertrags.

Andienungsrecht des Leasinggebers

Bei Verträgen mit Teilamortisation (= Leasingverträge, bei denen die Leasingraten nur einen Teil der Finanzierung darstellen; die restliche Finanzierung geschieht durch Sonder- und Restwertzahlung) steht dem Leasinggeber häufig ein vertraglich festgehaltenes Andienungsrecht zu. Das heißt, er kann nach Laufzeitende des Leasingvertrages vom Leasingnehmer verlangen, dass dieser das Fahrzeug zu einem vorher vereinbarten Preis übernimmt. Von seinem Andienungsrecht macht der Leasinggeber regelmäßig dann Gebrauch, wenn das Fahrzeug nach Vertragsablauf weniger wert ist als der kalkulierte Restwert. Ist das Fahrzeug mehr wert als der kalkulierte Restwert, übt der Leasinggeber sein Andienungsrecht gerade nicht aus. Er verkauft das Fahrzeug vielmehr zum tatsächlichen, höheren Wert weiter oder bietet es dem Leasingnehmer zu diesem Preis zum Kauf an. Eine Kaufpflicht des Leasingnehmers besteht dann nicht.

Vorzeitige Vertragsbeendigung seitens des Leasingnehmers

Leasing ist immer laufzeitgebunden. Das heißt, der Leasinggeber hat Anspruch auf das vereinbarte Leasingentgelt für die Gesamtlaufzeit. Ein vorzeitiges Aussteigen ist grundsätzlich nicht möglich. Denn das Leasinggeschäft geht für den Leasinggeber erst zum regulären Ende des Vertrags auf, wenn seine Finanzierungskosten getilgt sind und er Gewinn gemacht hat. Die Möglichkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung besteht nur in Fällen besonders schwerwiegender Vertragsstörungen (z.B. bei einem Abhandenkommen oder Totalschaden des Fahrzeugs). Der einfachste Weg ohne Kosten aus einem Leasingvertrag herauszukommen, besteht für einen Privatkunden darin, seine Unterschrift innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widerrufen (§ 355 I BGB). Ist diese Frist verstrichen, ist der Vertrag grundsätzlich nicht mehr ordentlich kündbar und muss durchgehalten werden.

Schäden am Leasingfahrzeug

Charakteristisch für Leasingverträge ist, dass der Leasinggeber seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abtritt. Ist das geleaste Fahrzeug mangelhaft, muss sich der Leasingnehmer folglich an den Lieferanten wenden. Sofern der Mangel vom Lieferanten zu vertreten ist und nicht behoben wird, hat der Leasingnehmer die Wahl, ob er vom Lieferanten eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags (§§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, § 398 S. 1 BGB) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (§§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1, § 398 S. 1 BGB) verlangt. Bei einem Prozess gegen den Händler ruht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der Leasingraten. Gewinnt der Leasingnehmer den auf eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags gerichteten Prozess, so entfällt damit die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages, so dass auch dieser rückgängig gemacht werden muss. Ein gewonnener Prozess, der auf eine Kaufpreisminderung gerichtet war, wirkt sich in einer entsprechenden Herabsetzung der Leasingraten aus. Ist der Ausgang des Prozesses nicht sicher, trägt der Leasingnehmer ein hohes Kostenrisiko. Denn wenn er den Prozess verliert, hat er die Prozesskosten und die in der Zwischenzeit ausgesetzten Leasingraten nachzuzahlen. Bei sonstigen Mängeln, die keine sachmängelhaftungspflichtigen Mängel sind (z.B. verschleißbedingte Mängel), hat der Leasingnehmer kein Recht, Leasingraten einzubehalten oder zu kürzen. Vielmehr hat der Leasingnehmer die Raten selbst dann zu zahlen, wenn das Fahrzeug wochenlang in der Werkstatt steht. Dabei sind die Reparaturkosten regelmäßig Angelegenheiten des Leasingnehmers. Bei Leasingverträgen, die Wartungskosten beinhalten, fallen dann die Leasingraten entsprechend höher aus. Wenn das Fahrzeug einen Totalschaden durch Verschulden des Leasingnehmers erleidet, haftet dieser dem Leasinggeber auf Schadensersatz. Soweit die Vollkaskoversicherung eintritt, ersetzt sie bei Totalschaden oder Entwendung des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert. Darüber hinaus hat der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf das restliche Leasingentgelt für die gesamte Restlaufzeit. Diesen Schaden ersetzt die Kaskoversicherung nicht. Wird diese Versicherungslücke nicht durch eine sog. GAP-Versicherung geschlossen, lastet ein hohes Kostenrisiko auf dem Leasingnehmer. Entsprechendes gilt bei Totalschäden durch Fremdverschulden. Denn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt in der Regel ebenfalls nur für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf.

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