Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht in Mönchengladbach

Es geht im Straßenverkehr häufig schneller als man denkt und schon haben Sie sich strafbar gemacht. Also gilt auch hier – wie grundsätzlich im Strafrecht -, dass nach Möglichkeit vom gesetzlich verankerten „Schweigerecht“ gegenüber der Polizei Gebrauch gemacht werden sollte, um nach Akteneinsicht die optimale Verteidigungsstrategie einschlagen zu können. Daher legitimieren wir uns für Sie nach Mandatierung zunächst bei der aktenführenden Behörde und bitten dort um Akteneinsicht. Sobald wir Akteneinsicht hatten, kommen wir unaufgefordert auf die Sache zurück. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bearbeitung unseres Akteneinsichtsgesuchs bei den behördlichen Stellen erfahrungsgemäß geraume Zeit in Anspruch nimmt, nämlich mindestens mehrere Wochen.

Sollte Ihnen zwischenzeitlich ein behördliches Schriftstück zugehen, informieren Sie uns bitte umgehend. Verweigern Sie auf jeden Fall jegliche Angabe zur Sache und verweisen Sie stattdessen auf die von uns bereits angekündigte Stellungnahme. Es bestehen keine Bedenken, wenn Sie zu Ihren Personalien – und nur hierzu – Angaben machen. Vorsorglich machen wir Sie auch darauf aufmerksam, dass die Einspruchsfrist bei einem gegen Sie ggf. erlassenen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid nur zwei Wochen ab Zustellung beträgt. Die Zustellung kann nicht nur an Sie persönlich erfolgen. Wirksam ist eine Zustellung u.a. auch dann, wenn Familienangehörige die Urkunde in Empfang nehmen oder wenn die Zustellung durch Niederlegung beim Postamt erfolgt. Daher stellen Sie bitte bei zeitweiser Abwesenheit sicher, dass wir angesichts der Zwei-Wochen-Frist sofort Kenntnis von der zugestellten Urkunde erhalten.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen groben Überblick über das Verkehrsstrafrecht und die wesentlichen Verkehrsstraftaten. Ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, der über eine Ordnungswidrigkeit hinausgeht, führt zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, soweit eine Verkehrsstraftat begangen worden ist. Die Verkehrsstraftatbestände sind nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in verschiedenen anderen Gesetzen, wie zum Beispiel im Straßenverkehrsgesetz (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG) enthalten.

Die wichtigsten Verkehrsstraftatbestände (Delikte) nach dem Strafgesetzbuch sind:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Vollrausch (§ 323 a StGB)

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Fahrerflucht (oder Verkehrsunfallflucht) ist ein Verkehrsdelikt und wird im Strafrecht mit dem Titel „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ geregelt. Nach dem Strafgesetzbuch wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Die so genannte Verkehrsunfallflucht hat sehr weitreichende Folgen. Ganz viele Autofahrer unterschätzen die Folgen dieser Strafvorschrift. So heißt es im § 142 Abs. 1 StGB: „Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Zudem wird die Unfallflucht im Falle der Verurteilung in Abhängigkeit zur Höhe des entstandenen Fremdschadens mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von ca. 9 – 12 Monaten sanktioniert. Im Rahmen der Verteidigertätigkeiten geht es immer wieder um die optische, akustische und taktile Wahrnehmbarkeit des Unfalls, um den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns zu entkräften.

Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 222 StGB). Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 229 StGB). Durch Nichtbeachten der in der StVO vorgeschriebenen Verhaltensregeln oder durch die Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholgenuss oder unter Drogeneinfluss werden diese strafrechtlichen Vorschriften relevant. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hat daher eine erhebliche Bedeutung für ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr. Grundsätzlich wird die Staatsanwaltschaft bei fahrlässiger Körperverletzung nur auf Antrag des Verletzten tätig. Sie kann aber auch wegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen aktiv werden. Beispiel: Einschlägige Vorstrafen des Unfallverursachers oder der Unfall wurde unter Trunkenheit oder unter dem Einfluss berauschender Mittel verursacht. Bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr ist – nicht zuletzt abhängig vom Verhalten des Unfallverursachers – auch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder eine Einstellung wegen geringer Schuld gegen Erfüllung von Auflagen (§ 153a StPO) möglich. Bei einer fahrlässigen Tötung eines Menschen im Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol oder Drogen wird in der Regel eine Freiheitsstrafe verhängt. Ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, kommt wie immer auf die Umstände im konkreten Einzelfall an.

Nötigung im Straßenverkehr

Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr ist schnell verwirklicht. „Drängeln“, „Ausbremsen“, „Blockieren“ sind typische Verhaltensweisen, die immer wieder im Straßenverkehr zu beobachten sind. Dabei wird ein anderer Verkehrsteilnehmer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt. Der andere soll in den genannten Beispielen den Weg frei machen, bremsen oder nicht überholen. Eine Strafanzeige kann die Folge sein und auch hier droht einen Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Verhängung eines Fahrverbotes.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Viele Autofahrer haben anscheinend zwar schon mal etwas von den „7 Todsünden im Straßenverkehr“ gehört. Recht unbekannt ist aber, dass bei einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Begehen einer der „7 Todsünden“ ein Straftatbestand nach dem Strafrecht verwirklicht worden ist. Führt das Begehen einer „Todsünde“ zu einem „Beinahe-Unfall“, ist häufig schon ein grob verkehrswidriges Verhalten anzunehmen. Bei einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben einer anderen Person kann sich der Fahrer nach § 315 c StGB strafbar machen. Als Rechtsfolge verhängen die Gerichte erfahrungsgemäß neben einer empfindlichen Geldstrafe auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von ca. einem Jahr.

Trunkenheit im Straßenverkehr

§ 316 StGB verbietet das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, wenn der Fahrzeugführer infolge der Einnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Es genügt mithin schon bloße Fahrunsicherheit und nicht erst Fahruntüchtigkeit. Es handelt sich dabei um ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. eine konkrete Gefährdung anderer oder gar Schädigung anderer muss nicht vorliegen. Alkohol am Steuer wird – abhängig vom Promillegehalt, der relativen Fahrtüchtigkeit und der erteilten Fahrerlaubnis – als Ordnungswidrigkeit oder als Verkehrsstraftat geahndet. Ein Sonderfall ist die Promille-Grenze für Radfahrer. Allgemein wird die Grenze für Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) bei 1,6 Promille gezogen. In seltenen Fällen ist beim Vorliegen von Anknüpfungstatsachen auch die Überprüfung der entnommenen Blutprobe geboten. Auch im Bereich der Trunkenheitsfahrt droht grundsätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von ca. 9-12 Monaten.

Sanktionen bei Verkehrsstraftaten

Die möglichen Sanktionen bei Verkehrsstraftaten sind sehr umfassend und wegen den drohenden Maßregeln der Besserung und Sicherung in Gestalt der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Nebenstrafe in Form der Verhängung eines Fahrverbotes häufig auch in erheblichem Umfang einschneidend bzw. sogar existenzgefährdend. Im Bereich des Spektrums der vorgesehenen Strafen geht es von einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO bzw. § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße über die Ausurteilung einer Geldstrafe bis hin zur Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. So ist zuletzt im Bereich der Geldstrafe auch die Höchstgrenze der Tagessätze von bisher 5.000 Euro auf 30.000 Euro angehoben worden (§ 40 Abs. 2 S. 3 StGB). Ist der Sachverhalt und die Täterschaft des Beschuldigten in einem Verkehrsstrafverfahren eindeutig, so wird die Verkehrsstraftat häufig per „Schreibtischurteil“ ohne Gerichtsverhandlung mit einem Strafbefehl geahndet. Das Strafbefehlsverfahren hat den großen Vorteil, dass eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden wird. Das Strafverfahren wird so beschleunigt und verbilligt. Außerdem sind auch so eher „Absprachen“ zwischen Staatsanwaltschaft und Anwalt justiziabel zu verwirklichen. Wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von zwei Wochen gegen den Strafbefehl angeht, wird der Strafbefehl rechtskräftig.

Unser Fachanwalt für Strafrecht Dr. Gerrit W. Hartung, der Sie in allen Angelegenheiten des Verkehrsstrafrechts engagiert betreut und vertritt, ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V., Berlin. Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV ist zugleich Europas größte Strafverteigervereinigung. Außerdem ist Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung auch Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV.

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