Annahmeverzug bei unwirksamer fristloser Kündigung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, befindet er sich in Annahmeverzug, wenn die Kündigung unwirksam ist. In diesem Fall, dem Annahmeverzug bei unwirksamer fristloser Kündigung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung für die Zeit, in der er hätte arbeiten können.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 29. März 2023 entschieden, dass der Arbeitgeber sich in einem solchen Fall nicht auf ein Beschäftigungsangebot berufen kann, das er gleichzeitig mit der Kündigung unterbreitet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Angebot als Maßnahme zur Vermeidung von Annahmeverzug bezeichnet.

In dem entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine fristlose Änderungskündigung ausgesprochen. Sie bot ihm an, seine Tätigkeit als Softwareentwickler zu übernehmen, jedoch zu einem geringeren Gehalt. Der Arbeitnehmer lehnte das Angebot ab und klagte auf Annahmeverzugsvergütung.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Sie waren der Auffassung, dass der Arbeitnehmer das Angebot der Arbeitgeberin hätte annehmen müssen, um sich nicht in Annahmeverzug zu begeben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben. Es hat entschieden, dass das Beschäftigungsangebot der Arbeitgeberin nicht ernstgemeint war. Die Arbeitgeberin hatte selbst davon ausgegangen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war. Daher konnte sie sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer das Angebot abgelehnt hatte. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist für Arbeitnehmer ein wichtiger Erfolg. Sie haben nun einen besseren Schutz vor dem Annahmeverzug durch den Arbeitgeber.

Zusammenfassung zum Annahmeverzug bei unwirksamer fristloser Kündigung:

  • Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, befindet er sich in Annahmeverzug, wenn die Kündigung unwirksam ist.
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die Zeit, in der er hätte arbeiten können.
  • Der Arbeitgeber kann sich nicht auf ein Beschäftigungsangebot berufen, das er gleichzeitig mit der Kündigung unterbreitet.
  • Das Beschäftigungsangebot ist nicht ernstgemeint, wenn der Arbeitgeber selbst davon ausgeht, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Resturlaub nach Kündigung

Arbeitnehmerrechte laut Bundesarbeitsgericht (BAG) gestärkt.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) zuletzt entschieden hat, dass die Verjährung von Urlaubsansprüchen erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat, sind weitere wichtige Urteile des höchsten deutschen Arbeitsgerichts hinsichtlich der Urlaubsabgeltung ergangen. Wie klären für Sie, wieviel Tage Resturlaub nach Kündigung Ihnen zusteht.

Verjährung der Urlaubsabgeltung

Mit Urteil vom 31. Januar 2023 (Az.: 9 AZR 456/20) hat das BAG festgestellt, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, der Verjährung unterliegt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Informationspflicht des Arbeitgebers zum Resturlaub nach Kündigung

In Verbindung mit dem Urteil zur Informationspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf Verfallfristen der Urlaubsansprüche entfaltet dies besondere Relevanz. Denn wenn die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder verfallen noch verjähren und ist damit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Tarifvertragliche Ausschlussfrist

Das weitere Urteil des BAG vom 31. Januar 2023 (Az.: 9 AZR 244/20) bezieht sich auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist der Urlaubsabgeltung. Diese kann nach Maßgabe der jeweiligen Tarifvertragsklausel verfallen. Allerdings hat der BAG in diesem Fall die Einrede der Verjährung auch in diesem Revisionsverfahren abgewiesen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat.

Rat an Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer sollten daher die Ablehnung einer Abgeltung der Urlaubsansprüche nicht einfach hinnehmen. Es bedarf einer individuellen Prüfung, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung noch besteht. Häufig lassen sich Ansprüche auch Jahre später noch durchsetzen. Daher ist es ratsam, sich an einen arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Personalvermittlungsprovision: Arbeitnehmer muss diese Provision nicht erstatten

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass arbeitsvertragliche Regelungen, die den Arbeitnehmer zum Ausgleich einer Provision verpflichten, die der Arbeitgeber an einen Personalvermittler zur Besetzung der jeweiligen Stelle zahlen muss, unwirksam sind.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20. Juni 2023 in einem Urteil (Az. 1 AZR 265/22) entschieden. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Vermittlungsprovision erstatten muss, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet.

Das BAG hat die arbeitsvertragliche Regelung als unwirksam angesehen. Es begründete dies damit, dass die Regelung den Arbeitnehmer in seinem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl benachteilige. Der Arbeitnehmer müsse sich bei der Entscheidung, ob er das Arbeitsverhältnis beenden wolle, auch Gedanken darüber machen, ob er dann die Vermittlungsprovision erstatten müsse. Dies könnte ihn in seiner Entscheidung beschränken.

Die Erstattung der Vermittlungsprovision sei ein unternehmerisches Risiko des Arbeitgebers, so das BAG. Der Arbeitgeber habe dies bei der Entscheidung, einen Personalvermittler einzuschalten, zu berücksichtigen.

Das Urteil des BAG hat für Arbeitnehmer eine erhebliche Bedeutung. Sie können sich nun darauf verlassen, dass sie die Vermittlungsprovision nicht erstatten müssen, wenn sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beenden.

Welche Folgen hat das Urteil zur Personalvermittlungsprovision für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber hat das Urteil des BAG zur Folge, dass sie bei der Verwendung von arbeitsvertraglichen Regelungen zur Erstattung von Vermittlungsprovisionen vorsichtig sein müssen. Solche Regelungen sind grundsätzlich unwirksam. Arbeitgeber können sich nur dann auf eine wirksame Regelung berufen, wenn sie nachweisen können, dass die Regelung für den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligend ist. Dies ist in der Praxis jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob in ihren Arbeitsverträgen Regelungen zur Erstattung von Vermittlungsprovisionen enthalten sind. Sind solche Regelungen enthalten, sollten sie diese umgehend entfernen.

Die Wichtigkeit rechtlicher Unterstützung bei Arbeitsverträgen

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Konflikte bezüglich der Formulierung oder Interpretation von Arbeitsverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auftreten. In solchen Situationen ist die Einholung professioneller rechtlicher Beratung von entscheidender Bedeutung.

Darum sind Arbeitsverträge sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber wichtig

Ein Arbeitsvertrag ist ein rechtliches Dokument, das die Bedingungen und Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer im Hinblick auf die Beschäftigung festlegt. Er beinhaltet die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten beider Seiten und schafft rechtliche Verbindlichkeit. Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, wobei schriftliche Vereinbarungen ganz überwiegend empfohlen werden, da sie die Vereinbarungen klarer und nachvollziehbarer dokumentieren und vor allem besser nachweisen lassen. Ein Arbeitsvertrag konkretisiert daher die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Während der Arbeitnehmer sich verpflichtet, die vereinbarte Arbeit zu erbringen, ist der Arbeitgeber wiederum verpflichtet, unter anderem das festgelegte Arbeitsentgelt zu zahlen.

„Es ist von großer Bedeutung, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Konditionen des Arbeitsvertrags sorgfältig durchgehen, verstehen und akzeptieren, bevor sie ihn unterzeichnen. Bei Unsicherheiten oder komplexen Fragen ist es ratsam, professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Arbeitsverträge können je nach Branche und Position des Arbeitnehmers unterschiedliche Anforderungen und Bestimmungen beinhalten. Unsere spezialisierte Kanzlei für Arbeitsrecht ist darauf spezialisiert, in allen Fragen rund um Arbeitsverträge zu beraten. Egal, ob es um die Erstellung, Überarbeitung oder Prüfung eines Vertrags geht oder ob Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem auftreten: Wir stehen Ihnen gerne zur Seite“, erklärt Arbeitsrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Bestehenden Arbeitsvertrag von einem Anwalt prüfen lassen

Insbesondere bei bestehenden Arbeitsverträgen ist es entscheidend, bestimmte Formulierungen und Klauseln sorgfältig zu prüfen, da oft jedes einzelne Wort Bedeutung hat, sowohl im Kontext des gesamten Vertrags als auch in den einzelnen Abschnitten. Streitigkeiten in Bezug auf Arbeitsverträge können auftreten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Meinungsverschiedenheiten oder Unstimmigkeiten bezüglich der Interpretation, Erfüllung oder Änderung der im Vertrag festgelegten Bedingungen haben. Typische Probleme umfassen Unklarheiten über die Zusammensetzung des Gehalts, die Höhe des Lohns, Überstundenvergütungen, Bonuszahlungen oder andere finanzielle Aspekte, Meinungsverschiedenheiten über die Arbeitszeit, Arbeitszeitaufzeichnungen, Schichtarbeit oder Überstundenregelungen, Diskussionen über den Urlaubsanspruch, die Urlaubsgewährung oder die Urlaubsplanung sowie unterschiedliche Auffassungen über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Einhaltung von Kündigungsfristen oder die Gründe für eine Kündigung. Es können auch Konflikte über die Ausübung von Nebentätigkeiten während des Arbeitsverhältnisses, die erwartete Arbeitsqualität, die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen und Sicherheitsrichtlinien oder Änderungen des Arbeitsorts auftreten.

Wir unterstützen Sie als Anwalt zu allen Fragen rund um Ihren Arbeitsvertrag

„Es ist generell ratsam, professionelle rechtliche Unterstützung durch einen Arbeitsrechtsexperten in Anspruch zu nehmen, um die besten Schritte zur Lösung des Konflikts zu identifizieren. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann möglicherweise eine außergerichtliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielen. Falls dies nicht möglich ist, kann er Sie auch vor dem Arbeitsgericht vertreten, um die Angelegenheit rechtlich zu klären und dabei Ihre Interessen mit Nachdruck durchzusetzen“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Abfindung bei Betriebsschließung

Im Falle einer Betriebsschließung erweisen sich Kündigungen oft als unwirksam. Eine erfolgversprechende Strategie könnte deshalb darin bestehen, mittels einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen. Auf diese Weise kann der bestehende Kündigungsschutz genutzt werden, um im Rahmen der eine Abfindung bei Betriebsschließung zu erlangen.

Wann spricht man von einer Betriebsschließung?

Wenn ein Unternehmen oder Betrieb vollständig eingestellt wird und sämtliche Aktivitäten und Funktionen eingestellt werden, spricht man von einer Betriebsschließung. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, wie beispielsweise wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Insolvenz, Umstrukturierungen, technologischen Entwicklungen oder strategischen Entscheidungen. Letztendlich führen verschiedene Faktoren zur endgültigen unternehmerischen Entscheidung, den Geschäftsbetrieb vollständig einzustellen.

Eine Schließung des Betriebs kann erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben, da sie ihre Arbeitsplätze verlieren. Es ist jedoch nicht automatisch jede Kündigung im Rahmen einer Betriebsschließung rechtswirksam. Um wirksam zu sein, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein – insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen. Gemäß den einschlägigen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes muss eine betriebsbedingte Kündigung dringende betriebliche Erfordernisse nachweisen, die eine dauerhafte Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin im betroffenen Betrieb unmöglich machen. Dies betont Dr. Gerrit W. Hartung, ein Arbeitsrechtsexperte aus Mönchengladbach und Gesellschafter der Kanzlei Gerats Hartung & Partner GbR.

Keine gesetzliche Verpflichtung zur Abfindung bei Betriebsschließung

Laut dem Arbeitsrechtsexperten Dr. Gerrit W. Hartung, unserem Spezialisten für Arbeitsrecht, gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen. Dennoch können Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen resultieren und vor allem auch aus außergerichtlich oder arbeitsgerichtlich geschlossenen Vergleichen entstehen. Die Höhe der Abfindung hängt vor allem von der Beschäftigungsdauer, der Höhe des durchschnittlichen Monatsbruttogehalts und unter anderem auch davon ab, ob ein Sozialplan vorhanden ist. Ein solcher kann nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ausgehandelt werden. Daher sollten betroffene Arbeitnehmer, die mit einer bevorstehenden Betriebsstilllegung oder Betriebsschließung konfrontiert sind, unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats vorbereiten.

Der Sozialplan bei einer Betriebsschließung

Ein Sozialplan stellt eine rechtliche Einigung zwischen einem Arbeitgeber und den Vertretern der Arbeitnehmer dar, in der Regel Betriebsräte oder Gewerkschaften. Der Zweck eines Sozialplans ist es, die Belastungen für Arbeitnehmer, die durch betriebsbedingte Kündigungen, Betriebsschließungen oder umfassende betriebliche Umstrukturierungen entstehen, abzumildern und ihnen eine bestimmte Sicherheit zu gewährleisten. Der Sozialplan umfasst auch Regelungen und Bedingungen für Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer, die im Falle von Betriebsschließungen oder umfassenden betrieblichen Umstrukturierungen entlassen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Sozialplan nur dann existiert, wenn auch ein Betriebsrat vorhanden ist. Fehlt ein Betriebsrat, gibt es auch keinen Sozialplan und somit keinen Anspruch auf Abfindungszahlungen für entlassene Arbeitnehmer.

Kündigungsschutzklage einreichen, um eine Abfindung bei einer Betriebsschließung zu erhalten

Meistens ist es dann so, dass in solchen Fällen nur durch individuelle Verhandlungen – außergerichtlich oder beim Arbeitsgericht – eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgehandelt werden kann. Allerdings sind die Erfolgsaussichten für eine bedeutende Abfindung dann gering, wenn betriebsbedingte Kündigungen aufgrund einer Betriebsschließung erklärt werden. Trotzdem besteht auch dann im Rahmen individueller Kündigungsschutzklagen die Möglichkeit, eine angemessene Kompensation für den verlorenen Arbeitsplatz zu erhalten. Je unwahrscheinlicher es für den Arbeitgeber ist, den Prozess zu gewinnen, desto höher wird die Abfindung in der Regel ausfallen. Es ist daher ratsam, dass der Arbeitnehmer einen Arbeitsrechtsrechtsexperten als Anwalt konsultiert, der die Rechtmäßigkeit und damit die Wirksamkeit der Kündigung untersucht, den Arbeitnehmer berät und während der Verhandlungen und im gerichtlichen Kündigungsschutzklageverfahren die arbeitnehmerseitigen Interessen vertritt.

EuGH zu Autokrediten: Millionen von Verträgen können sogar auch noch rückwirkend widerrufen werden!

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Verbraucher viele Kreditverträge unter bestimmten Umständen noch Jahre nach Abschluss und sogar auch nach Rückzahlung widerrufen können. Nicht ausreichend sind in den meisten Verträgen unter anderem die Pflichtangaben in Gestalt der Angaben zum Verzugszins, der Vorfälligkeitsentschädigung und zum Schlichtungsverfahren.

Es ist ein gigantischer Paukenschlag im darlehensrechtlichen Verbraucherschutzrecht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 9. September 2021, Aktenzeichen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, entschieden, dass nahezu alle Kreditverträge aufgrund unzureichender Pflichtangaben auch noch Jahre nach Abschluss und sogar auch noch nach Rückzahlung widerrufen werden können. Damit hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Kreditverträgen extrem gestärkt. Das höchste Gericht der EU konkretisierte in einem Urteil, welche Angaben entsprechende Verträge enthalten müssen, schreibt die Deutsche Presseagentur DPA. Ob auch Immobiliendarlehensverträge von der Entscheidung betroffen sind, hat der EuGH offengelassen.

„Nicht ausreichend sind in den meisten Verträgen die unter anderem die Pflichtangaben in Gestalt der Angaben zum Verzugszins, der Vorfälligkeitsentschädigung und dem Schlichtungsverfahren. Auch genügt es nicht, wenn zum Schlichtungsverfahren die wesentlichen Informationen zu dem Verfahren nebst Kosten nicht im Darlehensvertrag selbst enthalten sind, sondern stattdessen auf eine im Internet abrufbar Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, verwiesen wird“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Das bedeutet konkret, dass in vielen privaten Darlehensverträgen jeweils unklare Angaben in der Widerrufsinformation bei verschiedenen Pflichtangaben gemacht wurden. Verbraucher können also ihren privaten Kredit- und Darlehensvertrag bei unklarer und unverständlicher Formulierung jederzeit widerrufen und aus dem Vertrag aussteigen – und zwar unabhängig davon, wie lange die Finanzierung schon läuft. Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof waren Darlehensverträge der Volkswagen-, Audi-, Skoda- und BMW-Bank. Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in den Verträgen der Mercedes-Benz-Bank sind in der Regel auch nicht ausreichend. Das hatte bereits der Bundesgerichtshof (BGH) befunden. Auch die Verträge der Santander Bank sind jedenfalls juristisch angreifbar ebenso wie der Seat Bank.

„Der BGH hatte in den letzten Jahren mehrfach entschieden, dass die Kreditverträge der Autobanken nicht zu beanstanden seien. Auch eine Klärung durch den EuGH sei nicht erforderlich, weil der BGH meinte, dass seine eigenen Urteile offensichtlich richtig seien. Damit ist das EuGH-Urteil eine heftige Ohrfeige für das höchste deutsche Gericht in dieser Spezialmaterie des Verbraucherschutzrechts“, betont Bankrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Für den Rechtsanwalt eröffnet dieses Grundsatzurteil ganz erhebliche Möglichkeiten für Verbraucher, ihre Kreditverträge rückgängig zu machen. Denn das Sensationsurteil betrifft Millionen von Autokrediten. „Die vom EuGH gerügten Fehler finden sich in so gut wie allen Verbraucherkreditverträgen seit 2010. Es wird wohl kaum ein Kreditvertrag existieren, der nicht widerrufbar ist. Auch den Banken wird ihre Basisargumentation entzogen, der Widerruf sei verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt, erteilt. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass ein Widerruf auch noch Jahre nach Abschluss der Verträge und sogar auch noch nach Rückzahlung möglich ist, da es sich um eine gewollte Rechtsfolge für fehlerhafte Informationen handelt. Beide Einwände könnten dem Verbraucher nicht nur deshalb entgegengehalten werden, weil ein längerer Zeitraum zwischen Abschluss des Vertrages und Ausübung des Widerrufsrechts vergangen ist“, sagt Dr. Gerrit W. Hartung.

Audi-Abgasskandal betreffend 6-Zylinder-Dieselmotor EA897: Amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes wird eingeholt!

Im Abgasskandal der Audi AG hat das Landgericht Bayreuth einen weitreichenden Beweisbeschluss angeordnet. Es geht um einen Audi A8 3.0 TDI. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) unter der Rückrufaktion 23X6 betroffen.

Auf Betreiben von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat das Landgericht Bayreuth (Az.: 23 O 519/20) gegen die Audi AG einen Beweisbeschluss angeordnet. Hier geht es um einen Audi A8 3.0 TDI (Erstzulassung 14.03.2011) zu einem Kaufpreis von 68.999,77 Euro. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) unter der Rückrufaktion 23X6 betroffen. Seitens der Audi AG wurde inzwischen ein Software-Update angeboten, was der geschädigte Dieselkäufer allerdings zu Recht abgelehnt hat.

Diese Einrede habe die Audi AG bereits mehrfach erfolglos versucht. Das Landgericht Bayreuth wird aber durch eine amtliche Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Beweis erheben, ob der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Dieselmotor des Typs EA897 nachträglich, also nach Abschluss des ursprünglichen EG-Typengenehmigungsverfahrens, vom Kraftfahrtbundesamt im Hinblick auf das eventuelle Vorhandensein einer nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzungsfahrzeugen (Euro 5 und 6) unzulässigen Abschalteinrichtung überprüft worden, gegebenenfalls mit welchem Ergebnis? Ebenfalls wird gefragt, welchen Inhalt der Rückruf 23X6 habe.

Insbesondere geht es in dem Beweisbeschluss darum, ob in dem betreffenden Audi unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut seien, beispielsweise in Form einer „Aufheizstrategie“ oder „Lenkwinkelerkennung“. Das Gericht schreibt: „Sind diese möglichen Ausprägungen der Motorsteuerungssoftware vom KBA geprüft worden? Wenn ja: wie wurden sie überprüft? Inwieweit beruhen die Ergebnisse der Prüfungen auf eigenen Untersuchungen und inwieweit wurden die Angaben der Beklagten insoweit ungeprüft übernommen?“

Ebenfalls müsse das Kraftfahrt-Bundesamt beim Vorliegen derartiger Einrichtungen beantworten, ob diese in ihrem konkreten Umfang notwendig seien, um den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden im Sinne von unmittelbaren Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, zu schützen und ob diese unzulässigen Abschalteinrichtungen von der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt – das zu den Quellcodes der Software keinen Zugang hat, sondern auf die schriftlichen Angaben des Herstellers angewiesen ist – offengelegt worden seien.

Bundesgerichtshof: Verdacht der Abgasmanipulation bei Mercedes nicht ins „Blaue hinein“!

Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes können von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Auch dann nicht, wenn kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegt. Vielmehr sei das Gericht gehalten ein angebotenes Sachverständigengutachten auch einzuholen, weil ansonsten der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wird. Das hat der BGH mit Beschluss vom 28. Januar 2020 entschieden (Az.: VIII ZR 57/19).

Hier hatte ein Verbraucher Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG eingeklagt, weil in seinem Mercedes, der mit einem Dieselmotor des Typs OM6 51 ausgestattet ist, eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Einen verpflichtenden Rückruf durch das KBA gab es für das Modell nicht. Daher bot er die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ein Sachverständiger sollte klären, ob Daimler in dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Das lehnte das OLG Celle ab. Seiner Meinung nach stützten sich die Ausführungen des Klägers auf reine Mutmaßungen.

Damit habe es sich das OLG Celle aber zu leicht gemacht, befand der Bundesgerichtshof. Es habe die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers rechtsfehlerhaft überspannt und verfahrensfehlerhaft den Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Von Kläger könne nämlich nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlege, wie eine Abschalteinrichtung genau funktioniert. Er müsse nur greifbare Anhaltspunkte liefern, auf die sich sein Verdacht gründet. Dies sei hier der Fall. Denn der Kläger habe darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart schon 2017 Ermittlungen bezüglich eines möglichen unzulässigen Thermofensters bei Motoren des Typs OM 651 und OM 642 aufgenommen habe. Das Vorbringen des Klägers sei daher schlüssig und nicht ins Blaue hinein erfolgt, so der Bundesgerichtshof. Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei nicht erst dann gegeben, wenn es einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts gebe, stellten die Karlsruher Richter weiter eindeutig klar.

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist für die Mercedes-Käufer im Abgasskandal äußerst erfreulich. Ihre Position hat sich entscheidend verbessert und Ansprüche können auch ohne einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts geltend gemacht werden. Verschiedene Gerichte haben die Daimler AG bereits wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu Schadensersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Rechte der Mercedes-Kunden im Dieselskandal massiv gestärkt

Nachdem der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Hinweisbeschluss unzulässige Abschalteinrichtungen klar und deutlich als Sachmangel eingestuft hat, haben nicht nur VW-Käufer, sondern auch Mercedes-Kunden wesentlich höhere Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche aus Betrugshaftung.

Zum Aktenzeichen VIII ZR 225/17 hat der Bundesgerichtshof in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Mangel darstellen und das Fahrzeug dadurch für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist, weil die Gefahr besteht, dass dem Fahrzeug die Zulassung entzogen wird. Der Käufer habe Anspruch auf ein mangelfreies Fahrzeug und der Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs stehe nicht entgegen, dass es inzwischen einen Modellwechsel gegeben hat, so lange die Kosten für die Ersatzlieferung verhältnismäßig sind.

„Auch wenn es im Abgasskandal nach wie vor nicht zu einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs gekommen ist, hat der Bundesgerichtshof mit seinem Hinweisbeschluss die Position der geschädigten Verbraucher doch entscheidend gestärkt. Das gilt nicht nur für VW-Kunden, sondern auch für Mercedes-Kunden, die ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erworben haben, das nun auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes in die Werkstatt zurückgerufen werden muss“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Mercedes steht zwar auf dem Standpunkt, dass die Abschalteinrichtungen nicht unzulässig, sondern notwendig sind, um den Motor vor möglichen Schäden zu schützen, konnte das Kraftfahrt-Bundesamt mit dieser Argumentation aber nicht überzeugen. Daher ordnete die Behörde den Rückruf von europaweit ca. 700.000 Mercedes-Fahrzeugen an. Rund 280.000 dieser Fahrzeuge sind in Deutschland zugelassen.

Betroffen von dem Rückruf sind verschiedene Modelle unterschiedlicher Baujahre. Zum Teil müssen auch Fahrzeuge in die Werkstatt, die erst 2017 oder 2018 gebaut wurden. „In diesen Fällen können immer noch Gewährleistungsansprüche gegen den Händler geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist bei Neuwagen beträgt zwei Jahre ab Tag des Kaufs bzw. Auslieferung des Fahrzeugs“, so Dr. Hartung.

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche direkt gegen Mercedes geprüft werden. „Im VW-Abgasskandal haben zahlreiche Gerichte entschieden, dass sich VW aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht haben. Vergleichbare Urteile liegen mittlerweile auch gegen Mercedes vor, sodass gute Chancen bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.

Rückruf Porsche Macan und Porsche Cayenne – Schadensersatzansprüche

Schon im Mai 2018 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für insgesamt rund 60.000 Porsche Cayenne 4,2 Liter V8 TDI und Porsche Macan 3,0 Liter V6 TDI jeweils mit der Abgasnorm Euro 6 angeordnet.

Grund für den Rückruf ist, dass das KBA unzulässige Abschalteirichtungen entdeckt hat, die zu einem erhöhten Ausstoß von gesundheitsgefährdenden Stickoxiden führen können. Es gab auch schon frühere Rückrufe für verschiedene Porsche mit Dieselmotoren wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen. Auch wenn Porsche die Dieselmotoren nicht selbst gebaut, sondern sie von der Konzernschwester Audi bezogen hat, zeigen die Rückrufe, dass Porsche tief im Abgasskandal steckt. Für die betroffenen Porsche-Fahrer ist die Situation natürlich äußerst unbefriedigend, zumal sie auch noch den Wertverlust ihrer Fahrzeuge hinnehmen müssen.

„Es bestehen gute Aussichten, Schadensersatzansprüche gegen Porsche aufgrund der illegalen Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Im VW-Abgasskandal wurde Volkswagen von zahlreichen Gerichten bereits zum Schadensersatz verurteilt, weil die Gerichte in den Abgasmanipulationen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden sehen.

Mit einer ähnlichen Argumentation haben auch das Landgericht Stuttgart bzw. das Landgericht Kiel Porsche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Schadensersatz verurteilt. Durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung habe Porsche die Kunden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt, so das LG Kiel.

„Auch, wenn die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, zeigen sie, dass gegen Porsche oder auch Audi als Hersteller der Motoren Schadensersatzansprüche geltend gemacht und durchgesetzt werden können, da sie die Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben“, sagt Rechtsanwalt Hartung.